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Der Fachmann antwortet

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  • Ich habe eine Zahlkarte erhalten. Wann und wo kann der geforderte Betrag eingezahlt werden?

    Die Einzahlung muss innerhalb von 60 Tagen ab Zustellungsdatum der Zahlkarte erfolgen. In diesem Fall wird ein reduzierter Zuschlag von 4,65% auf den in die Hebeliste eingetragenen Betrag erhoben.
    Die Zahlung kann bei folgenden Stellen vorgenommen werden:

    • bei Bank- oder Postschaltern mit einem RAV-Erlagschein, der der Zahlkarte beiliegt; dabei sind auch die Kommissionsgebühren zu entrichten;
    • in berechtigten Tabakhandlungen (www.tabaccai.it), mit Kommissionsgebühren;
    • an den Einzugsschaltern der zuständigen Einzugsbeauftragten; hier fallen keinerlei Nebenkosten an.

    Einzelne Einzugsbeauftragte stellen die Möglichkeit der Zahlung über das Internet zur Verfügung. Informieren Sie sich über die Liste unter „Wie und wo kann die Einzahlung vorgenommen werden“. Um Zahlungen durchzuführen hier klicken.

  • Was geschieht, wenn die geforderten Beträge nicht fristgerecht gezahlt werden?

    Falls nach Ablauf der in der Zahlkarte/Zahlungsaufforderung genannten Fristen noch keine Zahlung erfolgt ist, können die Einzugsbeauftragten Vollstreckungs- und Vorbeugemaßnahmen zum Einzug der geschuldeten Beträge einleiten. Im Falle der Vollstreckbarkeitsfeststellung sind die Vollstreckungsmaßnahmen für einen Zeitraum von 180 Tagen ab Übergabe an die Einzugsbeauftragte unterbrochen. Nach Ablauf der Frist geht der gestzliche Zuschlag in seiner Gesamthöhe von 9% zu Lasten der Steuerpflichtigen. Dazu kommen weitere Kosten: Verzugszinsen (täglich ab dem Zustellungsdatum berechnet) und eventuelle weitere Kosten, die sich aus der Aktivierung der Einzugsverfahren ergeben (Eintragung und Löschung von Hypotheken, etc.).

  • Wie kann ich bei Verlust der Zahlkarte meinen Schuldenstand einsehen?

    Sie können Einsicht in Ihre Position nehmen,

    • indem Sie den "Online-Kontoauszug" von Equitalia nutzen (Pfad: Homepage - "Online Dienste" - "Überprüfen Sie ihre Situation bei der Equitalia").
    • indem Sie sich an die zuständige Einzugsbeauftragte wenden.
  • Mir wurde per Einschreiben mitgeteilt, dass eine Zahlkarte lautend auf meinen Namen bei der Gemeinde hinterlegt wurde. Worum handelt es sich dabei?

    Dieser Bescheid wird ausgestellt, wenn es der Einzugsbeauftragten nicht möglich war, die Zahlkarte persönlich zu übergeben, da:

    • der Inhaber nicht auffindbar war;
    • der Inhaber oder die anderen laut Gesetz bevollmächtigten Personen zur Annahme der Zahlkarte zeitweilig abwesend waren;
    • die in Art. 139 ZGB, genannten Tatsachen vorlagen.

    Die Zahlkarte kann in den Gemeindeämtern während der Öffnungszeiten abgeholt werden.

  • Können Zahlkarten über die Webseite der Einzugsbeauftragten bezahlt werden?

    Zahlungen mit dem der Zahlkarte beigelegten RAV-Erlagschein können über die Webseiten jener Gesellschaften von Equitalia, die den Dienst anbieten, direkt bezahlt werden. Andernfalls können Zahlungen über die Home-Banking-Funktionen aller Kreditinstitute und der italienischen Post vorgenommen werden. 
    Um die Einzugsbeauftragten einzusehen, die die Zahlungsmöglichkeit über das Web zur Verfügung stellen gehen Sie bitte in den Bereich "Wie und wo kann die Einzahlung vorgenommen werden".
    Um die Zahlung online durchzuführen klicken Sie hier.

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