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Aussetzung des Einzugs

Für die in der Zahlkarte geforderte Zahlung kann die verwaltungstechnische oder gerichtliche Aussetzung angeordnet werden. Bei Vorliegen der Sonderbedingungen laut Equitalia-Richtlinie vom 6. Mai 2010 kann die Aussetzung des Einzugs auch von den Einzugsbeauftragten angeordnet werden.    

Die verwaltungstechnische Aussetzung wird von der zuständigen Gläubigerkörperschaft oder auf Antrag des Steuerzahlers in Erwartung des Urteils der Körperschaft über den Antrag auf Schuldenerlass oder in Erwartung des Urteils der Steuerkommission über den Rekurs angeordnet. Die Körperschaft muss der Einzugsbeauftragten die Verordnung mitteilen.

Die gerichtliche Aussetzung wird vom Richter (Steuerkommission oder Ordentliches Gericht) auf Antrag des Steuerzahlers angeordnet. Im Falle eines Antrags an das Ordentliche Gericht muss der Steuerzahler nachweisen, dass die eingeforderte Schuld rechtswidrig ist und ihm durch die Zahlung des in der Zahlkarte eingeforderten Betrags ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Nach den jüngsten gesetzlichen Bestimmungen (Gesetzesdekret 70/2011, mit Abänderungen umgewandelt durch Gesetz 106/2011) werden seit dem 13. Juli 2011 Anträge auf Aussetzung innerhalb von 180 Tagen ab Einreichung bearbeitet.

 
Neu: Die Equitalia-Richtlinie Nr.10 vom 6. Mai 2010 legt fest, dass der Antrag auf Aussetzung des Einzugs direkt an Equitalia gestellt werden kann, falls der Steuerzahler die in der Zahlkarte eingeforderten Beträge bereits vor der Erstellung der Hebelisten eingezahlt hat, die Steuerkommission den Rekurs angenommen hat, der Schuldenerlass oder die verwaltungstechnische oder gerichtliche Aussetzung gewährt wurden, unabhängig davon, ob die Einzugsbeauftragte die Mitteilung von der Gläubigerkörperschaft oder den gerichtlichen Bescheid erhalten hat. Für den Antrag genügt es, das Formular für die Eigenerklärung, das am Schalter der Einzugsbeauftragten erhältlich und im rechten Feld herunterzuladen ist, ausgefüllt und zusammen mit den Verordnungen der Körperschaft oder der gerichtlichen Behörde bzw. den Zahlungsbestätigungen am Schalter abzugeben.