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Annullierung der Schuld

Aufhebung der Schuld 

Falls der Steuerzahler befindet, dass der in der Zahlkarte eingeforderte Betrag nicht geschuldet wird, muss er sich an die Gläubigerkörperschaft wenden und den Antrag auf Aufhebung der Schuld (sgravio) stellen. Mit einer entsprechenden Anordnung wird die Aufforderung zum Einzug der in die Hebelisten eingetragenen und in der Zahlkarte eingeforderten Beträge ganz oder teilweise aufgehoben. Mögliche Einwände bei der Gläubigerkörperschaft können mittels Antrag auf Selbstschutz und/oder mittels Rekurs beim zuständigen Gericht erfolgen. Die Anordnung zum Schuldenerlass kann die gänzliche oder teilweise Rückerstattung bereits eingezahlter Beträge zur Folge haben.

Antrag auf Selbstschutz

Der Steuerzahler kann frei von Fristen einen Antrag auf Selbstschutz an jene Gläubigerkörperschaft stellen, die Inhaberin der Schuldforderung ist. Falls die Gläubigerkörperschaft nach Überprüfung der Umstände feststellt, dass der Einwand des Steuerzahlers gerechtfertigt ist, ordnet sie den Schuldenerlass an und teilt dies der Einzugsbeauftragten mit.

Rekurs
Der Steuerzahler, der die Zahlkarte anfechten will, kann innerhalb der in der Zahlkarte angegebenen Frist bei der zuständigen Gerichtsbehörde Rekurs einreichen
(z.B. Steuerkommission). Wenn die Steuerkommission den Rekurs zur Gänze oder teilweise annimmt, ordnet sie die Annullierung und die Aufhebung der Schuld an. Die Anordnung zum Schuldenerlass muss von der Gläubigerkörperschaft erlassen werden. Falls die Gläubigerkörperschaft besagte Anordnung nicht erlässt, kann der Steuerzahler das so genannte „Erzwingungsverfahren“ einleiten. Wird die Aufhebung der Schuld angeordnet, muss die Gläubigerkörperschaft der Einzugsbeauftragten dies mitteilen.