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Ratenzahlung

Die Einzugsbeauftragte kann auf Antrag des Steuerzahlers hin die Aufteilung der in die Hebeliste eingetragenen Beträge in bis zu 72 Monatsraten (6 Jahre) gewähren, falls der Antragsteller sich in zeitweiligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. In der Regel entspricht der Mindestbetrag jeder Rate 100 Euro.

Kürzlich wurden auf dem Gebiet der Ratenzahlung - durch der Richtlinie der Equitalia vom 1. März 2012 und durch das Gesetzesdekret Nr. 16 vom 2. März 2012, erlassen von der Regierung - wichtige Neuerungen eingeführt. 

Die Regelung zur Gewährung der Ratenzahlung ist seit jeher vom Betrag der Schuld abhängig. Mit einer Richtlinie vom 1. März hat Equitalia den Höchstbetrag für eine entsprechende automatische Genehmigung von 5.000 auf 20.000 Euro angehoben. Somit entfällt hier die Notwendigkeit Unterlagen beizufügen, die die schwierige wirtschaftliche Situation nachweisen.

Bei Schulden bis 20.000 Euro beträgt die maximale Anzahl der Raten 48, abgesehen davon, dass der Betrag einer jeden Rate mindestens 100 Euro betragen muss. In den Fällen, in denen mehr Raten beantragt werden, ist es notwendig Unterlagen einzureichen, die die schwierige wirtschaftliche Situation belegen.

Bei Schulden über 20.000 Euro  untersteht die Gewährung der Ratenzahlung weiterhin der Überprüfung der wirtschaftlichen Lage. Die Einzugsbeauftragte analysiert den Gesamtbetrag der Schuld sowie sämtliche Unterlagen zum Beleg der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Betroffenen.

Mit obiger Richtlinie wurde der in Raten bezahlbare Schuldbetrag, für den Liquiditätsindex und Alphaindex (von befähigten Fachleuten unterzeichnet) eingereicht werden müssen, von 25.000 auf 50.000 Euro angehoben. 

Um die Möglichkeit der Ratenzahlung so weit wie möglich auszuweiten, gilt der Alpha-Index nicht mehr als Schwellenwert für die Genehmigung, sondern lediglich als Parameter für die Bestimmung der maximalen Ratenanzahl. Der Liquiditätsindex gilt als Genehmigungsschwelle für die Ratenzahlung, falls der Wert weniger als 1 beträgt.

Auch das Gesetzesdekret Nr. 16 vom 2. März 2012 über die Steuervereinfachung hat bedeutende Änderungen eingeführt, denen zufolge:

  • Tilgungspläne mit variablen und zunehmenden Raten anstelle fixer Raten ab der Anfrage möglich sind;
  • die Einzugsbeauftragten bei Steuerzahlern, deren Antrag auf Ratenzahlung gewährt wurde, keine Hypotheken eintragen dürfen. Die Hypothek kann nur    dann eingetragen werden, wenn der Antrag abgelehnt wurde oder die Steuerzahler ihr Anrecht auf Ratenzahlung verwirken;
  • Ratenzahler, deren Antrag auf Ratenzahlung genehmigt wurde, nicht mehr als säumig gelten und an Ausschreibungen für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen teilnehmen dürfen;
  • das Anrecht auf Ratenzahlung verfällt, wenn zwei aufeinanderfolgende Raten nicht bezahlt werden. Bisher galt dies bei Säumigkeit der ersten Zahlung oder zweier auch nicht aufeinanderfolgender Raten;
  • die Ratenzahlung nach Erhalt der Zahlkarte auch beantragt werden kann, falls die Raten laut gütlicher Mitteilungen der Agentur der Einnahmen (avviso bonario) nicht bezahlt wurden.

Der Antrag wird zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Einschreiben mit Empfangsbestätigung versandt oder persönlich an den zuständigen Schaltern des jeweiligen Gebiets der in den Mitteilungen angegebenen Einzugsbeauftragten abgegeben.