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Mahnungen und Zahlungsbescheide
Bevor die gesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Zwangseinzug geschuldeter Beträge eingeleitet werden, übermittelt Equitalia den Steuerzahlern eine Reihe von Mitteilungen, um nach Möglichkeit den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.
Mahnung: Wird mit der ordentlichen Post versandt und wurde seiner Zeit als Beitrag zur besseren Zusammenarbeit und Transparenz zwischen Equitalia und den Bürgern eingeführt. Mahnungen sind gewissermaßen Erinnerungen, die zusammen mit einer Einladung zur Zahlung an Steuerzahler mit geringen Schulden (bis zu 10.000 Euro) ergehen. Mit dem Gesetz 106/2011 (zur Umwandlung von Gesetzesdekret 70/2011, in Kraft seit 13. Juli 2011) wurden für Schulden bis zu 2.000 Euro maßgebliche Neuerungen in Bezug auf Mahnungen eingeführt (siehe unten).
Zahlungsbescheid: Wird ein Jahr nach der Zustellung der Zahlkarte versandt, falls die entsprechende Schuld noch nicht beglichen wurde. Ab dem Zustellungsdatum des Zahlungsbescheids haben Steuerzahler 5 Tage Zeit, um die Zahlung vorzunehmen, andernfalls wird die Einzugsbeauftragte Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändung) einleiten.
Vorankündigung der Stilllegung: Wird vor der tatsächlichen Anmeldung einer Stilllegung versandt. Damit werden die Schuldner aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen ihre Schulden zu begleichen. Andernfalls wird die Einzugsbeauftragte die amtliche Stilllegung eines Fahrzeugs im Besitz des Steuerzahlers anmelden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 106/2011 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets 70/2011 und mit der Genehmigung des Gesetzesdekrets Nr. 16 vom 2. März 2012 über die Steuervereinfachung wurden weitere Mitteilungen an die Steuerzahler eingeführt. Insbesondere:
- Vor der Eintragung einer Hypothek muss die Einzugsbeauftragte den Eigentümer der betreffenden Immobilie vorab darauf hinweisen, dass die Eintragung einer Hypothek vorgenommen wird, falls die geschuldeten Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden;
- Bei Schulden bis zu 2.000 Euro müssen den Vorbeuge- und Vollstreckungsmaßnahmen zwei Zahlungsbescheide im Abstand von mindestens sechs Monaten mit der ordentlichen Post zugestellt werden.
- Sobald die Einzugsbeauftragte mit der Eintreibung der in die Vollstreckungsfestsetzung oder den Belastungsbescheid eingetragenen Beträge betraut wird, muss sie den Steuerzahler mittels Einschreiben davon in Kenntnis setzen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Einzugsbeauftragte berechtigte Zweifel am guten Ausgang des Einzugs hegt: In diesem Fall darf ohne vorherige Mitteilung vorgegangen werden.
Falls nach der Zustellung obiger Mitteilungen die geschuldeten Beträge weiterhin nicht bezahlt werden, wird die Einzugsbeauftragte angemessene Schritte zum Zwangseinzug einleiten und dem Steuerzahler mit einem entsprechenden Schreiben auf die Art des Verfahrens hinweisen (z.B. Vorankündigung der Stilllegung, Pfändungsakte).

