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Zahlung durch Verrechnung
Zur Begleichung ihrer Steuerposition können Steuerpflichtige bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen Schulden und Guthaben bei der Staatskasse heranziehen (z.B. Guthaben für Irpef, Ires, MwSt. etc.).
Die mit 1. Januar 2011 eingeführten Neuerungen sehen ein Verrechungsverbot von Guthaben und Schulden vor, falls bereits in Hebelisten eingetragene Schulden mit abgelaufener Zahlungsfrist bestehen bzw. Schulden bei der Staatskasse und entsprechende Zusatzposten mit einem Gesamtbetrag von mehr als 1.500 Euro vorhanden sind. (Gesetzesdekret 78/2010 und Bestimmungen der Agentur der Einnahmen, darunter Rundschreiben 13/E).
Bestehen Schuldpositionen über 1.500 Euro, müssen die Steuerpflichtigen eventuell vorliegende, in Hebelisten eingetragene und überfällige Schulden bei der Staatskasse begleichen, bevor sie ihr Restguthaben verrechnen dürfen. Laut der Bestimmungen des oben genannten Gesetzesdekretes 78/2010 (und des nachfolgenden Umsetzungsdekrets des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 10. Februar 2011) dürfen Steuerpflichtige in Hebelisten eingetragene Schulden bei der Staatskasse und die entsprechenden Zusatzposten (Aufgeld und Aufwendungen zugunsten der Einzugsbeauftragten inbegriffen) ganz oder teilweise bezahlen, indem sie sie mit Guthaben bei der Staatskasse verrechnen. Hierzu wird das Formblatt F24 Accise (Steuercode RUOL) verwendet, welches im PDF-Format gemeinsam mit den Anleitungen zur korrekten Ausfüllen über diese Seite geladen werden kann.
Bestehen Schuldpositionen über 1.500 Euro, müssen die Steuerpflichtigen eventuell vorliegende, in Hebelisten eingetragene und überfällige Schulden bei der Staatskasse begleichen, bevor sie ihr Restguthaben verrechnen dürfen. Laut der Bestimmungen des oben genannten Gesetzesdekretes 78/2010 (und des nachfolgenden Umsetzungsdekrets des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 10. Februar 2011) dürfen Steuerpflichtige in Hebelisten eingetragene Schulden bei der Staatskasse und die entsprechenden Zusatzposten (Aufgeld und Aufwendungen zugunsten der Einzugsbeauftragten inbegriffen) ganz oder teilweise bezahlen, indem sie sie mit Guthaben bei der Staatskasse verrechnen. Hierzu wird das Formblatt F24 Accise (Steuercode RUOL) verwendet, welches im PDF-Format gemeinsam mit den Anleitungen zur korrekten Ausfüllen über diese Seite geladen werden kann.
Betrifft die Zahlung nur einen Teil der geschuldeten Beträge, können die Steuerpflichtigen bei Equitalia das entsprechende Formular einreichen (s. untenstehende PDF-Datei), in dem sie erklärten, dass die Begleichung durch das Formular F24 Accise vorgenommen wurde und eventuell angeben, mit welchem Teil der Schulden die Verrechnung der Zahlung bei der Staatskasse stattfinden werden soll.
In letzterem Fall müssen die zu verrechnenden Schuldposten innerhalb von 3 Tagen ab Übermittlung der Zahlungsvollmacht gewählt werden, falls der Steuerpflichtige das Formular F24 Accise über Banken, Postämter oder Entratel bezahlt, bzw. sofort, falls das Formular F24 Accise am Schalter der Einzugsbeauftragten eingereicht wird.
Das bei Equitalia vorzulegende Erklärungsformular liegt an allen Schaltern der Einzugsbeauftragten aus.
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