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Alles über die Zahlkarte

Die Zahlkarte enthält Angaben zum geschuldeten Betrag, zur Art der Steuer und zur Gläubigerkörperschaft. Auβerdem steht in der Zahlkarte, wo, wie und innerhalb welcher Frist die Einzahlung vorzunehmen ist. Auch ist darin angegeben, bei welchen Ämtern gegebenenfalls Rekurs einzureichen ist und wie und wo der Antrag auf Ratenzahlung zu stellen ist.

Die Zahlkarte sollte aufmerksam gelesen werden, da der Steuerzahler ab dem Zustellungsdatum 60 Tage Zeit hat, um die Zahlung vorzunehmen.

Für Hebelisten, die den Einzugsbeauftragten nach dem 30. September 2010 übergeben werden, gilt das neue Modell der Zahlkarte, welches mit Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 20. März 2010 eingeführt und von Equitalia in Zusammenarbeit mit den Verbraucherorganisationen ausgearbeitet wurde.

Anhand kürzlich erlassener gesetzlicher Vorschriften (Gesetzesdekret 78/2010, mit Abänderungen umgewandelt durch Ges. 122/2011, und Gesetzesdekret 98/2011, mit Abänderungen umgewandelt durch Ges. 111/2011) wurden neue Verwaltungsakte eingeführt: Die NIFS-Lastschriftmitteilung, die seit 1. Januar 2011 die Zahlkarte für Vorsorgezahlungen ersetzt, und die Vollstreckbarkeitsfeststellung der Agentur der Einnahmen, die seit 1. Oktober 2011 anstelle der Zahlkarte für staatliche Forderungen bezüglich Einkommen, Mehrwertsteuer und regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP), verwendet wird.

Die Vollstreckbarkeitsfeststellung schließt auch die Zahlungsmahnung mit ein und stellt einen Vollstreckungstitel für den Einzug ab 60 Tagen nach der Zustellung dar. Nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Zahlungstermin werden die Einzugsbeauftragten mit dem Einzug der ausständigen und nicht angefochtenen Beträge betraut. Gemäß der letzten gesetzlichen Änderungen (Gesetzesdekret Nr. 16, 2. März 2012) müssen die Einzugsbeauftragten dies den Betroffenen per Einschreiben mitteilen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Einzugsbeauftragte berechtigte Zweifel am guten Ausgang des Einzugs hegt: In diesem Fall darf ohne vorherige Mitteilung vorgegangen werden.
Die Zwangsvollstreckung wird ab der Übertragung der Feststellungsbescheide an die Einzugsbeauftragten in jedem Fall 180 Tage lang ausgesetzt. Besagte Aussetzung gilt nicht für Sicherungsmaßnahmen (Hypothek und amtliche Stillegung von Fahrzeugen) oder Vorsorgemaßnahmen, die angewandt werden, falls der Einzug aus gutem Grund gefährdet erscheint.


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